Das Jugendamt gewährt nach § 18 SGB VIII Begleitete Umgänge in familiären Konstellationen, in denen z.B. der Kontakt zwischen Kind und Umgangsberechtigten lange unterbrochen war oder in denen es bislang keinen regelmäßigen Umgang stattfand. In diesen und anderen Fällen brauchen das Kind und der Umgangsberechtigte fachliche Unterstützung beim Anbahnen und Intensivieren der Kontakte. Es handelt sich aber insgesamt um familiäre Sachverhalte, die ein geringes Gefährdungspotential für das Kind aufweisen und in denen es eher darauf ankommt, das Kind vor Belastungen zu schützen und die Kompetenzen des Umgangsberechtigten zu fördern.
Beim begleiteten Umgang ist eine Fachkraft damit beauftragt, das Kind oder den Umgangsberechtigten im Bedarfsfall zu unterstützen. Ziel des begleiteten Umgangs ist es, dass der Umgangsberechtigte in Absprache mit den Beteiligten sukzessiv befähigt wird, die Umgänge auch alleine durchzuführen.
§30 Erziehungsbeistand
Der §30 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII regelt den Erziehungsbeistand als eine Form der Hilfe zur Erziehung. Ein Erziehungsbeistand unterstützt Kinder, Jugendliche und deren Eltern bei der Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten und der Entwicklung einer positiven Lebensperspektive.
Der Erziehungsbeistand wird eingesetzt, wenn die Erziehungsberechtigten aufgrund von Überforderung, familiären Konflikten oder anderen Problemen nicht in der Lage sind, die notwendige Unterstützung zu leisten. Der Erziehungsbeistand arbeitet eng mit den Eltern zusammen und unterstützt sie dabei, ihre Erziehungskompetenzen zu stärken und eine positive Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen.
Der Erziehungsbeistand begleitet das Kind oder den Jugendlichen in seinem Alltag und unterstützt ihn bei der Bewältigung von schulischen, sozialen oder emotionalen Problemen. Dabei arbeitet er eng mit anderen Fachkräften wie LehrerInnen, TherapeutInnen oder Jugendämtern zusammen, um eine ganzheitliche Unterstützung zu gewährleisten.
Die Hilfe des Erziehungsbeistands ist zeitlich begrenzt und orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung des Kindes zu fördern und eine positive Entwicklung zu ermöglichen.
Der Erziehungsbeistand ist eine freiwillige Maßnahme, die auf Antrag der Eltern oder des Kindes beim Jugendamt beantragt werden kann. Die Kosten für den Erziehungsbeistand werden in der Regel vom Jugendamt übernommen.
Insgesamt soll der Erziehungsbeistand dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in einer stabilen und förderlichen Umgebung aufwachsen können und ihre individuellen Potenziale entfalten können.
Sozialpädagogische Familienhilfe nach §31 SGB VIII
Die Sozialpädagogische Familienhilfe hat das Ziel, die Familie als Lebensraum zu erhalten und zu stärken. Dabei wird die gesamte familiäre und soziale Situation berücksichtigt. Dieses Angebot unterstützt Familien bei der Bewältigung von Erziehungsaufgaben und Alltagsproblemen. Durch intensive Begleitung werden Konflikte und Krisen gelöst und der Kontakt zu Ämtern und Behörden erleichtert. Die Hilfe ist flexibel und orientiert sich an der Lebenswelt der Familien. Sie aktiviert die Selbsthilfefähigkeiten und Ressourcen der Familienmitglieder. Während des Hilfeprozesses sollen die Familien Selbstwirksamkeit und Akzeptanz für ihre eigenen Lösungswege erfahren. Zudem entwickeln sie ein aktives Netzwerk, das auch nach der Hilfe zur Verfügung steht. Das Hauptziel ist die Vermeidung einer Fremdplatzierung von Kindern oder Jugendlichen aus der Familie. Die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen hat dabei oberste Priorität. Aufgrund der unterschiedlichen Lebenssituationen der hilfesuchenden Familien bieten wir differenzierte Angebote der Sozialpädagogischen Familienhilfe an, um eine maßgeschneiderte Unterstützung zu gewährleisten.
§35 Einzelfallhilfe
Zielsetzung:
Die Einzelfallhilfe nach §35 SGB VIII hat das Ziel, Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen und ihnen eine positive Entwicklung zu ermöglichen. Durch individuelle Begleitung und gezielte Unterstützung sollen ihre Lebensbedingungen verbessert und ihre Selbstständigkeit gefördert werden.
Zielgruppe: Die Einzelfallhilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die aufgrund von familiären, sozialen oder persönlichen Problemen Unterstützung benötigen. Dies können beispielsweise Vernachlässigung, Gewalterfahrungen, Suchtproblematiken, Schulprobleme oder psychische Belastungen sein.
Maßnahmen:
§35a SGB VIII Eingliederungshilfe
Das Konzept der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII hat das Ziel, Menschen mit seelischer Beeinträchtigung oder drohender seelischer Beeinträchtigung dabei zu unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenständiges Leben zu führen. Durch individuelle Hilfen und Unterstützung sollen ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gefördert und ihre Lebensqualität verbessert werden.
Zielgruppe: Die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII richtet sich an Menschen mit Beeinträchtigungen in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies können beispielsweise Menschen mit Autismus, geistiger Beeinträchtigung oder psychischen Erkrankungen sein.
Maßnahmen: Individuelle Bedarfsfeststellung erfolgt durch das zuständige Jugendamt: Durch eine umfassende Bedarfsfeststellung werden die individuellen Unterstützungsbedürfnisse der betroffenen Person ermittelt. Dabei werden ihre Stärken, Ressourcen und Ziele berücksichtigt.
Persönliche Assistenz: Die Eingliederungshilfe umfasst die Bereitstellung von persönlicher Assistenz, um den Menschen mit Beeinträchtigung bei alltäglichen Aufgaben und Aktivitäten zu unterstützen. Dies kann beispielsweise Hilfe bei alltäglichen Anforderungen oder Schulassistenz beinhalten.
Soziale Integration: Die Eingliederungshilfe zielt darauf ab, die soziale Integration der betroffenen Person zu fördern. Dies kann durch die Begleitung zu Freizeitaktivitäten, die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu anderen Menschen oder die Teilnahme an Bildungs- und Arbeitsangeboten geschehen.
Beratung und Unterstützung der Angehörigen: Die Eingliederungshilfe beinhaltet auch die Beratung und Unterstützung der Angehörigen, um ihnen bei der Bewältigung der besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung zu helfen.
Zusammenarbeit:
Die Eingliederungshilfe erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Person, ihren Angehörigen, dem Jugendamt, TherapeutInnen und anderen relevanten Akteuren. Ein regelmäßiger Austausch und eine kooperative Zusammenarbeit sind wichtig, um die bestmögliche Unterstützung und Förderung zu gewährleisten.
Dauer und Umfang:
Die Eingliederungshilfe ist zeitlich begrenzt und orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und Zielen der betroffenen Person. Die Häufigkeit der Unterstützung und die Dauer der Maßnahmen werden im Hilfeplan festgelegt und regelmäßig überprüft.
Kostenübernahme:
Die Kosten für die Eingliederungshilfe werden in der Regel vom Jugendamt übernommen.